|
|
|
Für den normalen Vereinsbetrieb ist die Sportversicherung eine sehr gute Absicherung für Verein, Mitarbeiter und Mitglied. Allerdings weisen ARAG Experten darauf hin, dass die Sportversicherung nur den pauschalen Versicherungsbedarf abdecken kann. Den Individualbedarf muss jeder für sich feststellen und absichern. Dazu gehören Vereinsgebäude- und Inhaltsversicherungen, Elektronikversicherungen (wenn EDV im größeren Umhang vorhanden ist) sowie Betriebsversicherungen für vereinseigene Gesellschaften (beispielsweise eine GmbH für die Vermarktung des Vereins). Ähnliches gilt auch für die handelnden Personen. Individueller Versicherungsbedarf, weil die Versicherungssummen der Sportversicherung nicht der persönlichen Absicherung entsprechen, muss über Zusatzversicherungen gedeckt werden. Allerdings sollte man laut Auskunft der ARAG Experten beachten, dass dieser Individualbedarf ja nicht nur für die Betätigung im Verein gilt, sondern für den ganzen Tag, beruflich oder privat. |
| nach
oben |
|
|
|
Zahlreiche Landessportbünde und Landessportverbände haben zusammen mit der ARAG Sportversicherung ein sehr umfassendes Versicherungswerk geschaffen, durch das praktisch der gesamte Vereinsbetrieb und alle Mitglieder, Mitarbeiter und Helfer abgesichert ist. In der Sportversicherung enthalten sind die Versicherungszweige Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Vertrauensschaden-Versicherung sowie Rechtsschutzversicherung. Einige LSB/LSV haben darüber hinaus noch eine Krankenversicherung sowie eine Reisegepäck-Versicherung für Auslandsreisen. Um den genauen Umfang der Versicherungsleistungen zu erfahren, sollten sich interessierte Mitglieder an das Versicherungsbüro beim LSB/LSV oder den Verein selbst wenden. |
| nach
oben |
|
|
|
ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Verein, wenn er eigene Immobilien oder eigenes Inventar hat, eine Gebäudeversicherung bzw. eine Inventarversicherung abschließen sollte. Pauschal über eine Sportversicherung ist dies nicht möglich, weil nicht jeder Verein einen Versicherungsbedarf hat und weil die zu versichernden Risiken individuell eingeschätzt und tarifiert werden müssen. |
| nach
oben |
|
|
|
ARAG Fachleute weisen darauf hin, dass Vereinssportler, die sich verletzen, nicht nur ihre Sportversicherung vom Unfall in Kenntnis setzen sollten, sondern auch eine eventuell bestehende private Unfallversicherung. Alle beteiligten Versicherungen müssen über das Bestehen der anderen Versicherungen informiert werden, wenn danach in der Schadenanzeige ausdrücklich gefragt wird. Auch ein Invaliditätsanspruch bei dem Verbleib körperlicher Schäden sollte bei allen Versicherern angemeldet werden. Die Bearbeitung des Schadens erfolgt dann durch einen Versicherer, der die Führung übernimmt. In aller Regel schließen sich die anderen Gesellschaften bei der Schadenregulierung den Entscheidungen des führenden Versicherers an. Dadurch kann sich der verunglückte Sportler jede Menge Aufwand ersparen, indem z.B. Gutachten nur einmal erstellt werden und dann allen beteiligten Versicherern zur Verfügung gestellt werden
(aragvid-arag 12/02). |
| nach
oben |
|
|
|
ARAG Experten informieren, dass Sportunfälle grundsätzlich unverzüglich gemeldet werden sollten. Doch wenn sich beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass ein Sportunfall nachteiligere Folgen hatte, als zunächst angenommen, so kann der Unfall auch noch nachgemeldet werden. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, nicht allzu lange zu warten: Denn wenn zwischen Unfall und Meldung bereits einige Monate liegen, wird die Schadenbearbeitung schon sehr viel schwieriger. Tritt eine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so bestehen unterschiedlich vereinbarte Nachmeldefristen, dies sollten Betroffene bei ihrer Versicherung direkt erfragen. Werden die Nachmeldefristen nicht eingehalten, so erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistungen. |
| nach
oben |
|
|
|
Oft endet die sportliche Betätigung in der Freizeit mit einer bösen Verletzung, die mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit einher geht – zum Unmut des Arbeitgebers. ARAG Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen sogar eine Verweigerung der Lohnfortzahlung in Betrachtung kommt, wenn der Unfall bei einer besonders gefährlichen Sportart geschieht, die für den betreffenden Arbeitnehmer mit unbeherrschbaren Risiken und einer besonders hohen Verletzungsgefahr verbunden ist. In einem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer an einem Training für ein vom Sportverband organisiertes Motorrad-Rennen teilgenommen und war gestürzt. Mit dem Hinweis auf Eigenverschulden und unbeherrschbare Risiken bei diesem Sport verweigerte der Arbeitgeber nach der Krankmeldung die Lohnfortzahlung. Die Richter waren jedoch in diesem Fall anderer Ansicht: Da der Fahrer als erfolgreicher Motorrad-Sportler qualifiziert war, könne von unbeherrschbaren Risiken keine Rede sein. Allein seine Beteiligung an einer Motorradrenn-Sportmeisterschaft rechtfertige nicht, die Lohnfortzahlung zu verweigern. Die Rennen und das Training werden unter speziellen Sicherheitsvorkehrungen ausgefahren und werden zudem von den Regeln der Sportverbände begleitet (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, AZ: 5 Sa 823/98). |
| nach
oben |
|
|
|
Wenn sich die Krankenkasse eines verletzten Spielers beim Verein meldet, um den Namen des Unfall verursachenden Gegenspielers zu erfahren, muss der Verein Auskunft geben. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Sozialversicherungsträger bei Sportunfällen versuchen, ihre Aufwendungen beim Schadenverursacher auf dem Regressweg zurückzuholen. In solchen Fällen raten die ARAG Experten dem Verein, vorsorglich den Schadenfall dem Versicherungsbüro zu melden, damit geprüft werden kann, ob Versicherungsschutz besteht. Dabei ist der Verein grundsätzlich verpflichtet, Namen und Anschrift des Gegenspielers bekannt zu geben. Krankenkassen sollten vom Verein gleichzeitig an das Versicherungsbüro verwiesen werden. |
| nach
oben |
|
|
|
...haftet unter Umständen der Ausrichter/Veranstalter des
Sportevents, weil er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Daher weisen ARAG Experten auf die Wichtigkeit der obligatorisch über die Landessportbünde und -verbände bestehenden Sportversicherung hin. In einem Beispielfall stürzte ein Mountainbike-Fahrer beim Downhill – der Speed Disziplin des Radsports – schwer. Beim Überfahren einer schwierigen Kuppe verlor er die Kontrolle über sein Rad und stürzte in eine Zuschauergruppe. Mehrere Besucher wurden hierbei verletzt, zwei Personen sogar schwer. Der Radsportler selbst verletzte sich auf Grund seiner Protektoren nur leicht. Die Verunglückten verklagten den Veranstalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das zuständige Gericht urteilte im Sinne der verunglückten Zuschauer und verurteilte den veranstaltenden Verein wegen grober Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einer Zahlung von insgesamt 125.000 Euro. In diesem Fallbeispiel war der Verein abgesichert, die Sportversicherung zahlte. ARAG Experten machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, wie wichtig gerade für Vereine, die regelmäßig Wettkämpfe ausrichten, ein guter Versicherungsschutz ist. Gleichzeitig weisen ARAG Experten aber auch darauf hin, dass bei Meisterschaften, die für einen nationalen oder internationalen Verband ausgerichtet werden, kein Versicherungsschutz für die Vereine über die Sportversicherung besteht. Hierfür gibt es Zusatzversicherungen.
|
| nach
oben |
|
|
|
ARAG Experten machen Sportler auf die Wichtigkeit einer Sportversicherung aufmerksam. Sie verweisen dabei auf einen Fall, in dem eine passionierte Reiterin sich nicht etwa durch einen Sturz vom Pferd, sondern auf dem Heimweg von der Reithalle bei einem Sturz vom Fahrrad schwer an der Schulter verletzte. Trotz Operation, einem längeren Krankenhausaufenthalt und vieler Behandlungen bei der Krankengymnastik blieb der vollständige Heilungserfolg aus, so dass die Bewegungsfähigkeit des Armes dauerhaft beeinträchtigt war. Doch die verunglückte Pferdeliebhaberin hatte Glück im Unglück: Weil die Sportversicherung des Reitvereins auch Wegeunfälle deckt, die sich auf dem direkten Weg zu oder von versicherten Veranstaltungen ereignen – in diesem Fall das Vereinstraining – bekam die Sportlerin nicht nur Krankenhaustage- und Genesungsgeld für jeweils 21 Tage, sondern auch eine Gesamtentschädigung von 11.000 Euro, da der Gutachter bei der Reiterin einen Invaliditätsgrad von 21 Prozent feststellte. |
| nach
oben |
|
|
|
Motorsportvereine sind zunächst genau so versichert wie alle anderen Vereine, Mitarbeiter und Mitglieder. Doch ARAG Experten weisen auf Ausnahmen hin: In der Unfallversicherung besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz bei der Beteiligung an Fahrten einschließlich Training, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. In der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sind alle Risiken, die mit dem Halten und Führen von Kraftfahrzeugen zusammen hängen, nicht versichert. ARAG Fachleute informieren, dass es gerade beim Motorsport zahlreiche Sonderrisiken und auch gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen gibt, die über eine pauschale Sportversicherung nicht abgedeckt werden können. Die jeweiligen Landes- und Spitzenverbände bieten jedoch spezielle Versicherungsangebote an
(aragvid-arag 10/02). |
| nach
oben |
|
|
|
Als Helfer gelten Personen, die für die Abwicklung der Veranstaltung selbst vom Verein eingesetzt werden, d. h. bestimmte aktive Aufgaben übernommen haben. Für Eltern, die ihre Kinder lediglich zu Veranstaltung fahren, würde dies nach Auskunft der ARAG Experten nur dann gelten, wenn der Verein einen Fahrdienst organisiert und die Eltern dafür eingeteilt hat. Sind die Eltern jedoch ebenfalls Vereinsmitglied, gelten sie als Zuschauer an einer versicherten Veranstaltung und sind dann in dieser Eigenschaft über die Sportversicherung abgesichert. |
| nach
oben |
|
|
|
Im Motorsport verzichtet ein Hobby-Rennfahrer per so genannter Haftungsbeschränkungsvereinbarung mit dem Veranstalter auf Schadensersatzansprüche gegen andere Rennteilnehmer, so weit sie nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung beruhen. Eine solche Haftungsbeschränkung ist wirksam. ARAG Experten weisen darauf hin, dass dennoch Rücksichtnahme und Vorsicht oberstes Gebot auf der Rennbahn sein sollte. So ist das Ziehen eingangs einer Kurve von außen nach innen – das ‚Dichtmachen‘ – in einem Rennen als leichte Fahrlässigkeit anzusehen, wenn der Hintermann dadurch behindert wird und von der Fahrbahn abkommt. Der Fahrer, der solch riskantes Manöver wählt, um seine Ideallinie zu erreichen, muss sich hinreichend über den rückwärtigen Verkehr orientieren. Trotzdem entfällt die Haftung in diesem Fall auf Grund der oben genannten Haftungsbeschränkung (OLG Hamm, AZ: 6 U 147/96). |
| nach
oben |
|
|
|
Handelt es sich um eine Veranstaltung, die der Verein selber durchführt und die auch durch die Satzung des Vereins gedeckt ist, besteht in den meisten Sportversicherungsverträgen der volle Versicherungsschutz der Sportversicherung. Öffentliche Festveranstaltungen für „Jedermann“ müssen nach Auskunft der ARAG Experten in einigen Landessportverbänden gesondert abgesichert werden. |
| nach
oben |
|
|
|
ARAG Experten weisen darauf hin, dass für die Sportausübung eine Lizenz sicher nützlich, in vielen Fällen auch vorgeschrieben ist. Für den Versicherungsschutz der Sportversicherung benötigen Übungsleiter und Trainer jedoch keine Lizenz. |
| nach
oben |
|
|
|
Sportvereine haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz für den Verein abzuschließen. Die Kfz-Zusatzversicherung deckt Schäden an mitgliedseigenen Fahrzeugen während Fahrten, die im Auftrag des Vereins anlässlich satzungsgemäß versicherter Veranstaltungen ausgeführt werden. Ist jedoch eine engagierte private Begleitperson ohne Auftrag des Vereins mit einem mitgliedseigenen Pkw zu oder von einer auswärtigen satzungsgemäßen Sportveranstaltung unterwegs, um sich z.B. um Trikotwäsche, Getränke, Transport oder Ähnliches zu kümmern, besteht laut ARAG Experten in der Regel kein Versicherungsschutz (OLG Köln, AZ: 9 U 11/00), da die Kfz-Zusatzversicherung ein Auftragsverhältnis voraussetzt. |
| nach
oben |
|
|
|
Immer wieder werden auf Vereinsanlagen Bauvorhaben notwendig. Dabei geht es neben Neubauten insbesondere um Umbauten, Reparaturen, aber auch Abbruch- und Grabearbeiten. In diesen Fälle fungiert nach Auskunft von ARAG Experten der Verein als Bauherr und haftet in dieser Eigenschaft auch für die sich daraus ergebenden Baurisiken. Der Verein sollte daher prüfen, ob diese Risiken in seiner Sporthaftpflicht mitversichert sind. Es gibt Verträge, in denen das jeweilige Bauvorhaben keiner vorherigen Anmeldung beim Versicherer bedarf. ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Versicherungsschutz nur für Bauvorhaben gilt, deren Bausumme den vereinbarten Betrag nicht überschreitet. Diese Summe reicht in der Regel für die Mehrzahl aller Bauvorhaben der Vereine aus. Wird sie jedoch in Einzelfällen überschritten – beispielsweise beim Neubau eines Vereinsheims – entfällt der Versicherungsschutz der Sportversicherung. In diesem Fall raten ARAG Experten den Vereinen, einen ergänzenden Zusatzvertrag abzuschließen, durch den die Bausummenbegrenzung erhöht wird (aragvid-arag 09/02). |
| nach
oben |